Transport law
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b>Mit Wirkung vom 01. Juli 2001 wurde das Transportrecht geändert.

Unterteilt wurde das Transportrecht in:

1. Frachtgeschäft ( § 407 bis § 452d )
2. Speditionsgeschäft ( § 453 bis § 466 )
3. Lagergeschäft ( § 467 bis § 475h)


Es entfallen unter anderem zum Beispiel:

Die Unterscheidung zwischen Nah- und Fernverkehr
Die Kraftverkehrsordnung (KVO)
Die Güternahverkehrsbedingungen (AGNB)
Die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO)
  • Die Höchsthaftung nach dem Frachtrecht sind zwischen den Vertragsparteien im Rahmen einer sogenannten Korridorlösung von : 2 bis 40 Sonderziehungsrechten „SZR“ (entspricht ca. 6 bis 110 DM) / kg Rohgewicht frei und in schriftlicher Form vor Auftragserteilung zu vereinbaren.


  • Vormals: nach KVO 80,00 / kg Rohgewicht – AGNB bis DM 100.000,00 je Lastzug

  • Wird jedoch nichts ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart, so gelten 8,33 SZR/kg Rohgewicht (entspricht ca. 22 DM).


  • Entspricht der Regelung in der CMR
  • Der Frachtführer haftet darüber hinaus für die Handlungen und Unterlassungen seiner Verrichtungsgehilfen im gleichen Umfange, wie für eigene Verfehlungen. (Gesamtschuldnerische Haftung).

  • Es gilt der Grundsatz der Gefährdungshaftung ( Haftung ohne Frage nach dem Verschulden ).



  • Wichtig: der Frachtführer ist nach dem Güterkraftverkehrsgesetz § 7a zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Der Geschädigte hat einen Direktanspruch gegen seine Versicherung.

    Unseren Speditionsaufträgen liegen die Allgemeinen Deutschen Spediteur Bedingungen (ADSp) zu Grunde.
    Mit der Transportrechtsreform wurden auch die ADSp geändert:

  • Die Haftung in den ADSp wurde auf € 5,00/kg Rohgewicht für das vom Schaden betroffene Gut (Verlust/Beschädigung) heraufgesetzt.

  • Während des Transportes jedoch haftet der Spediteur im Rahmen des gesetzlich festgelegten Höchsthaftungsbetrages (2- 40 SZR).


  • Vormals: DM 5,00 / kg Rohgewicht

  • In jedem Schadenfall höchstens mit € 1 Million oder 2 SZR/ kg Rohgewicht , je nachdem, welcher Betrag höher ist.

  • Vermögensschäden sind auf das dreifache des Spediteurentgeltes je Schadenfall begrenzt.


  • Hinweis zu Vermögensschäden: Eine Versicherungsmöglichkeit bis zum doppelten Versicherungswert bietet sich im Rahmen des TVS (siehe unten) an.

    Nach wie vor hat der Auftraggeber des Spediteurs die Möglichkeit anstatt des Haftungsersatzes eine Schadenversicherung (SpV) über den Spediteur zu zeichnen. Sie sind Versicherter im Schadenfall und Ihre Ansprüche richten sich direkt an den Versicherer (Direktanspruch).

    Früher: SVS/RVS
    An diese Schadenversicherung sind Mindestanforderungen festgeschrieben in den ADSp gestellt. Sie sind für alle Schadenversicherungsanbieter bindend. Dem Spediteur ist die Wahl seiner Schadenversicherung freigestellt.
    Früher: nur ein einziges Konzept (SVS/RVS) – heute verschiedene Konzeptlösungen- möglich sind Verbesserungen und Abweichungen die nicht zum Nachteil des Versicherten führen.
    Wir bieten unseren Kunden hierzu den Transportversicherungsschein (TVS) an. Sie erfüllt die in den ADSp verlangten Voraussetzungen und basiert auf den Allgemeinen deutschen Seebedingungen (ADS).
  • Diese Schadenversicherung ist in weiten Deckungsbereichen einer Warentransportversicherung ähnlich, ersetzt diese aber nicht im vollen Umfang.


  • Die Prämien entnehmen Sie bitte der Prämientabelle zum TVS.


  • Hinweis: wünschen Sie einen weitergehenden Deckungsschutz, oder verladen Sie in Länder außerhalb der EU, dann vermitteln wir Ihnen gerne eine individuelle Warentransportversicherung zu günstigen Konditionen.
  • Wird keine Eindeckung der Schadenversicherung gewünscht, so ist dazu eine gesonderte, schriftliche Erklärung notwendig (Verzichtserklärung).


  • Unser Hinweis: Haftungshöchstgrenzen sind zwar sowohl im Transportrecht, als auch in den ADSp teilweise höher, als nach den „alten“ Regelungen und Verordnungen. Jedoch unterliegen Verkehrsverträge Haftungshöchstgrenzen. Auch sind Haftungsausschlüsse (unabwendbares Ereignis) denkbar. Darum empfehlen wir den Abschluss einer Schadenversicherung und bei Bedarf, einer Warentransportversicherung.



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