Transportrecht, wichtigste
Änderungen
Mit Wirkung vom 01. Januar
2003 werden die Allgemeinen deutschen Spediteurbedingungen
(AdSp) und die Haftungsbedingungen geändert.
Die neuen AdSp finden sie vollständig
im Menüpunkt AdSp 2003
Die wesentlichsten Veränderungen
haben wir nachstehend zusammen gefasst.
2.3. Anwendungsbereich
3.3.- 3.7 Informationspflicht
des Auftraggeber
Zusätzlich hat
der AG folgende Informationen vor Auftragsvergabe schriftlich
mitzuteilen:
-
Warenwert
für eine Versicherung des Gutes
-
Bei
besonders wertvollen oder Diebstahl gefährdeten Gütern
(z.B. Geld, Edelmetalle Schmuck,
Uhren, Edelsteine Antiquitäten, Scheck oder Kreditkarten,
Telefonkarten, oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren
Dokumente,)
(Spirituosen, Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte,
EDV Geräte und Zubehör, sowie bei Gütern deren Warenwert 50
€uro per kg übersteigt.)
Der Spediteur muss die Möglichkeit
haben über die Annahme des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen
für eine sichere und Schadenfreie Abwicklung des Auftrags
zu treffen.
Entspricht ein dem Spediteur
erteilter Auftrag nicht den vorgenannten Bedingungen so steht
es dem Spediteur frei
-
die
Annahme des Gutes zu verweigern
-
bereits
übernommene Ware zurück zu geben bzw. zur Abholung bereitzuhalten.
-
die
Ware ohne Benachrichtigung des AG zu versenden, befördern
oder einzulagern und eine zusätzliche angemessene Vergütung
zu verlangen, wenn eine schadenfreie Ausführung des Auftrag
mit erhöhten Kosten verbunden ist.
Der Spediteur ist nicht verpflichtet
die vom AG gemachten Angaben zu prüfen
oder zu ergänzen.
6. Verpackungs und
Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers
Die Ware ist so zu kennzeichnen
dass mehrere Packstücke als zusammengehörig erkennbar sind.
- Packstücke sind so herzurichten,
dass ein Zugriff ohne äußere Spuren nicht möglich ist.
- Eine Umwicklung
mit Folie reicht nur aus, wenn diese auch verschweißt ist.
-
Mehrere
Packstücke die einzeln ein Gurtmaß von 1 m unterschreiten
sind zu größeren Packstücken zusammenzupacken z.B. in einen
Umkarton, auf eine Einwegpalette oder Europalette.
18. Rechnungen Verzug
,fremde Währungen
- Rechnungen des
Spediteurs sind sofort zu begleichen
21. Versicherung des Gutes
Der Spediteur besorgt die
Versicherung des Gutes (z.B. Transport –oder Lagerversicherung )bei einem Versicherer seiner
Wahl wenn der AG ihn vor Übergabe der Güter damit beauftragt.
Kann der Spediteur wegen der
Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderem
Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, so hat der Spediteur
dies dem AG unverzüglich mitzuteilen
Der Spediteur ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet die Versicherung des Gutes zu besorgen
wenn dies im Interesse des AG liegt.
Der Spediteur darf vermuten,
dass die Eindeckung einer Versicherung im Interesse des Auftraggebers
liegt, insbesondere wenn:
-
Der
Spediteur bei früheren Aufträgen eine Versicherung besorgt
hat.
-
Der
Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert angegeben hat.
Die Vermutung zur Eindeckung
einer Versicherung besteht nicht, wenn:
-
der
Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt.
-
Es
sich um Güter nach Ziffer 3.6.handelt
(z.B. Geld, Edelmetalle Schmuck,
Uhren, Edelsteine Antiquitäten, Scheck oder Kreditkarten,
Telefonkarten, oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren
Dokumente,)
(Spirituosen, Tabakwaren,
Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV Geräte
und Zubehör, sowie bei Gütern deren Warenwert 50 €uro per
kg übersteigt.)
- Der Auftraggeber
ein Spediteur ,Frachtführer oder Lagerhalten ist.
Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem
ermessen über Art und Umfang der Versicherung zu entscheiden
und abzuschließen ,es sei denn der AG erteilt dem Spediteur
unter Angabe der Versicherungssumme andere Weisungen.
Ist der Spediteur Versicherungsnehmer
und hat er für Rechnung des AG gehandelt ist der Spediteur
verpflichtet auf Verlangen gemäß Ziffer 14.1 AdSp Rechnung
zu legen.
In diesem Fall hat der Spediteur
die Prämie für jeden einzelnen Verkehrsvertrag zu erheben
, zu dokumentieren und in voller Höhe ausschließlich
für diese Versicherungsdeckung an den Versicherer abzuführen.
23. Haftungsbegrenzungen
Die Haftung des Spediteurs
für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personen -schäden
und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt und
auf das Dreifache des Betrages ,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens jedoch
100.000 €uro je Schadenfall.
Die §§ 431 Abs.3,433
HGB bleiben davon unberührt.
Die Haftung des Spediteurs
ist in jedem Fall unabhängig davon ,wie viele Ansprüche aus einem Schadenereignis
erhoben werden, begrenzt auf 2.000.000 €uro je Schadenereignis.
Oder 2 SZR für jedes Kilogramm
der verlorenen und beschädigten Güter, je nachdem welcher
Betrag höher ist.
Bei mehreren Geschädigten
haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis zu den Ansprüchen.
29. Speditionsversicherung
Der Spediteur ist verpflichtet
bei einem Versicherer seiner Wahl eine Haftungsversicherung
zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und aufrecht zu
erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach der
AdSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen
abdeckt.
Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung
je Schadenfall , Schadenereignis
und Jahr sind zulässig; ebenso eine Schadenbeteiligung des
Spediteurs.
Der Spediteur darf sich gegenüber
dem AG nur auf die AdSp berufen, wenn er bei der Auftragserteilung
einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz vorhält.
Auf Verlangen des
AG hat der Spediteur diesen Haftungsversicherungsschutz durch
eine Bestätigung der Versicherung nachzuweisen.
Prämien:
( siehe hierzu auch den Menüpunkt
– Speditionsversicherungsprämien- )
Die Prämie für Güter der Gruppe
A für Land See Fluss beträgt 0.7 ‰ des Warenwertes.
Die Prämie für Güter der Klasse
B für Land See Fluss beträgt 0.25 ‰ des Warenwertes.
Die Mindestprämie für Transport
und Lagerungen beträgt ab 01.Januar 2003 2,50 €uro zzgl 19
% Versicherungssteuer zzgl. 19 % MwSt je Versicherungsauftrag.
Wir stehen Ihnen aber gerne jederzeit mit
Rat und Tat zur Verfügung.
Informieren Sie sich auch bei unserem Versicherungsmakler
im Internet unter
http://www.aon-jh.de.html
Düsseldorf, den 31.12.2006
ABC
– Logistik GmbH hat die Punkte nach bestem Wissen zusammengestellt
,übernimmt aber keine Haftung für Vollständigkeit
oder sachliche Fehler der vorgenannten Ausführungen.