ALLGEMEINE DEUTSCHE
SPEDITEURBEDINGUNGEN
A D S p
Präambel
Diese Bedingungen werden zur Anwendung ab dem
1. Januar 2003 empfohlen vom Bundesverband der Deutschen Industrie, Bundesverband
des Deutschen Groß- und Außenhandels, Bundesverband Spedition und Logistik,
Deutschen Industrie- und Handelskammertag, Hauptverband des Deutschen
Einzelhandels. Diese Empfehlung ist unverbindlich. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, vom
Inhalt dieser Empfehlung abweichende Vereinbarungen zu treffen.
1. Interessenwahrungs-
und Sorgfaltspflicht
Der Spediteur hat das Interesse des Auftraggebers
wahrzunehmen und seine Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes auszuführen.
2. Anwendungsbereich
2.1
Die ADSp gelten für Verkehrsverträge über alle
Arten von Tätigkeiten, gleichgültig ob sie Speditions-, Fracht-, Lager-
oder sonstige üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörende Geschäfte
betreffen. Hierzu zählen auch speditionsübliche logistische Leistungen,
wenn diese mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern in Zusammenhang
stehen. 2.2 Bei speditionsvertraglichen Tätigkeiten im Sinne der §§
453 bis 466 HGB schuldet der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung
dieser Leistungen erforderlichen Verträge, soweit zwingende oder AGB-feste
Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
2.3
Die ADSp gelten nicht für Geschäfte, die ausschließlich
zum Gegenstand haben:
- Verpackungsarbeiten
- die Beförderung von Umzugsgut oder dessen Lagerung.
- Kran- oder Montagearbeiten sowie Schwer- oder
Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs.
- die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden
oder zu bergenden Gütern.
2.4
Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge
mit Verbrauchern.
Verbraucher ist eine natürliche Person, die den
Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen
beruflichen Tätigkeit zugerechnet
werden kann.
2.5
Weichen Handelsbräuche oder gesetzliche Bestimmungen
von den ADSp ab, so
gehen die ADSp vor, es sei denn, dass die gesetzlichen
Bestimmungen zwingend oder AGB-fest sind. Bei Verkehrsverträgen über
Luft-, See-, Binnenschiffs- oder multimodale Transporte können abweichende
Vereinbarungen nach den dafür etwa aufgestellten besonderen Beförderungsbedingungen
getroffen werden.
2.6
Der Spediteur ist zur Vereinbarung der üblichen Geschäftsbedingungen
Dritter befugt.
2.7
Im Verhältnis zwischen Erst- und Zwischenspediteur gelten die ADSp als
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Zwischenspediteurs.
3. Auftrag, Übermittlungsfehler,
Inhalt, besondere Güterarten
3.1
Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.
Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung
trägt, wer sich darauf beruft.
3.2
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die
Datenfernübertragung und jede sonst lesbare Form gleich, sofern sie
den Aussteller erkennbar macht.
3.3
Der Auftraggeber hat dem Spediteur bei Auftragserteilung mitzuteilen,
daß Gegenstand des Verkehrsvertrages sind: - Gefährliche Güter - Lebende
Tiere und Pflanzen - Leicht verderbliche Güter - Besonders wertvolle
und diebstahlsgefährdete Güter
3.4 Der Auftraggeber hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl,
Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes im Sinne von
Ziffer 3.3, den Warenwert für eine Versicherung des Gutes und alle sonstigen
erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen
Umstände anzugeben.
3.5
Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem
Spediteur schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich
- die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich
um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher
Güter oder um sonstige Güter,für deren Beförderung oder Lagerung besondere
gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so
hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags
erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen
Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
3.6
Der Auftraggeber hat den Spediteur bei besonders wertvollen oder Diebstahl
gefährdeten Gütern: (z.B. Geld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine,
Kunstgegenstände, Antiquitäten, Scheck-, Kreditkarten, gültige Telefonkarten
oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Valoren, Dokumente, Spirituosen,
Tabakwaren, Unterhaltungselektronik, Telekommunikationsgeräte, EDV-Geräte
und Zubehör)sowie
bei Gütern mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50 Euro/kg und
mehr so rechtzeitig vor Übernahme durch den Spediteur schriftlich zu
informieren, so dass der Spediteur die Möglichkeit hat, über die Annahme
des Gutes zu entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie
Abwicklung des Auftrags zu treffen.
3.7
Entspricht ein dem Spediteur erteilter Auftrag nicht den in Ziffern
3.3 - 3.6 genannten Bedingungen, so steht es dem Spediteur frei: - die
Annahme des Gutes zu verweigern, - bereits übernommenes Gut zurückzugeben
bzw. zur Abholung bereitzuhalten - dieses ohne Benachrichtigung des
Auftraggebers zu versenden, zu befördern oder einzulagern -eine zusätzliche,
angemessene Vergütung zu verlangen, wenn eine sichere und schadenfreie
Ausführung des Auftrags mit erhöhten Kosten verbunden ist.
3.8
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die nach Ziffern 3.3 bis 3.6 gemachten
Angaben nachzuprüfen oder zu ergänzen.
3.9
Der Spediteur ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften
auf irgendwelchen das Gut betreffenden Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken
oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen, es sei denn, daß an der
Echtheit oder der Befugnis begründete Zweifel bestehen.
4. Verpackung, Gestellung von
Ladehilfs- und Packmitteln, Verwiegung und
Untersuchung des Gutes
4.1
Der dem Spediteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht
4.1.1 die Verpackung des Gutes,
4.1.2 die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder
Besserung des Gutes und seiner Verpackung,
es sei denn, dies ist geschäftsüblich
4.1.3 die Gestellung und den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs-
und Packmitteln. Werden
diese nicht Zug – um - Zug getauscht, erfolgt eine Abholung nur, wenn
ein neuer Auftrag erteilt wird. Dies gilt nicht, wenn der Tausch auf
Veranlassung des Spediteurs unterbleibt.
4.2
Die Tätigkeiten nach Ziffer 4.1 sind gesondert zu vergüten.
5. Zollamtliche Abwicklung
5.1
Der Auftrag zur Versendung nach einem Bestimmungsort im Ausland schließt
den Auftrag zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne sie die Beförderung
bis zum Bestimmungsort nicht ausführbar ist.
5.2 Für die zollamtliche Abfertigung kann der Spediteur neben den tatsächlich
auflaufenden Kosten eine besondere Vergütung berechnen. 5.3 Der Auftrag,
unter Zollverschluss eingehende Sendungen zuzuführen oder frei Haus
zu liefern, schließt die Ermächtigung für den Spediteur ein, über die
Erledigung der erforderlichen Zollförmlichkeiten und die Auslegung der
zollamtlich festgesetzten Abgaben zu entscheiden.
6. Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten
des Auftraggebers
6.1
Die Packstücke sind vom Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für
ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen,
wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbolen für Handhabung und Eigenschaften;
alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
6.2
Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet:
6.2.1 zu e i n e r Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörig
leicht erkennbar zu kennzeichnen
6.2.2 Packstücke
so herzurichten, daß ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer
Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend,
wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine
Umwickelung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist)
6.2.3 bei einer im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendung,
die aus mehreren Stücken oder
Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger
als 1 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen
6.2.4 bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus
mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten
in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
6.2.5 auf Packstücken von mindestens 1 000 kg Rohgewicht die durch
das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung
an schweren auf Schiffen beförderten Frachtstückenvorgeschriebene Gewichtsbezeichnung
anzubringen.
6.3
Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des
Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten,
geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene
Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
6.4
Entsprechen die Packstücke nicht den in Ziffern 6.1 und 6.2 genannten
Bedingungen, findet Ziffer 3.7 entsprechende Anwendung.
7. Kontrollpflichten des Spediteurs
7.1
Der Spediteur ist verpflichtet, an Schnittstellen:
7.1.1 die Packstücke auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich
erkennbare Schäden und Unversehrtheit von
Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und
7.1.2 Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren (z.B. in den Begleitpapieren
oder durch besondere Benachrichtigung).
7.2 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson
auf eine andere
sowie die Ablieferung am Ende jeder Beförderungsstrecke.
8. Quittung
8.1
Auf Verlangen des Auftraggebers erteilt der Spediteur eine Empfangsbescheinigung.
In der Empfangsbescheinigung bestätigt der Spediteur nur die Anzahl
und Art der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.
Bei Massengütern, Wagenladungen und dergleichen enthält die Empfangsbescheinigung
Im Zweifel keine Bestätigung des Rohgewichts oder der anders angegebenen
Menge des Gutes.
8.2
Als Ablieferungsnachweis hat der Spediteur vom Empfänger eine Empfangsbescheinigung
über die im Auftrag oder in sonstigen Begleitpapieren genannten Packstücke
zu verlangen. Weigert sich der Empfänger, die Empfangsbescheinigung
zu erteilen, so hat der Spediteur Weisung einzuholen. Ist das Gut beim
Empfänger bereits ausgeladen, so ist der Spediteur berechtigt, es wieder
an sich zu nehmen.
9. Weisungen
9.1
Eine über das Gut erteilte Weisung bleibt für den Spediteur bis zu
einem Widerruf des Auftraggebers maßgebend.
9.2
Mangels ausreichender oder ausführbarer Weisung darf der Spediteur nach
seinem pflichtgemäßen Ermessen handeln.
9.3
Ein Auftrag, das Gut zur Verfügung eines Dritten zu halten, kann nicht
mehr widerrufen werden, sobald die Verfügung des Dritten beim Spediteur
eingegangen ist.
10. Frachtüberweisung, Nachnahme
10.1
Die Mitteilung des Auftraggebers, der Auftrag sei unfrei abzufertigen
oder der Auftrag sei für Rechnung des Empfängers oder eines Dritten
auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber
dem Spediteur, die Vergütung sowie die sonstigen Aufwendungen zu tragen.
10.2
Die Mitteilung nach Ziffer 10.1 enthält keine Nachnahmeweisung.
11. Fristen
11.1
Mangels Vereinbarung werden Verlade- und Lieferfristen nicht gewährleistet,
ebenso wenig eine bestimmte Reihenfolge in der Abfertigung von Gütern
gleicher Beförderungsart. 11.2 Unberührt bleibt die gesetzliche Haftung
des Spediteurs für eine Überschreitung der Lieferfrist.
12. Hindernisse
12.1
Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Spediteurs zuzurechnen
sind, befreien ihn für die Zeit ihrer Dauer von den Verpflichtungen,
deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Im Falle der Befreiung nach
Satz 1 sind der Spediteur und der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrage
zurückzutreten, auch wenn der Auftrag schon teilweise ausgeführt worden
ist. Tritt der Spediteur oder Auftraggeber zurück, so sind dem Spediteur
die Kosten zu erstatten, die er für erforderlich halten durfte oder
die für den Auftraggeber von Interesse sind.
12.2
Der Spediteur hat nur im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zu prüfen und
den Auftraggeber darauf hinzuweisen, ob gesetzliche oder behördliche
Hindernisse für die Versendung (z.B. Ein- und Ausfuhrbeschränkungen)
vorliegen. Soweit der Spediteur jedoch durch öffentliche Bekanntmachungen
oder in den Vertragsverhandlungen den Eindruck erweckt hat, über besondere
Kenntnisse für bestimmte Arten von Geschäften zu verfügen, hat er vorstehende
Prüfungs- und Hinweispflichten entsprechend zu erfüllen.
12.3
Vom Spediteur nicht zu vertretende öffentlich-rechtliche Akte berühren
die Rechte des Spediteurs gegenüber dem Auftraggeber nicht; der Auftraggeber
haftet dem Spediteur für alle aus solchen Ereignissen entstehenden Folgen.
Etwaige Ansprüche des Spediteurs gegenüber dem Staat oder einem sonstigen
Dritten werden hierdurch nicht berührt.
13. Ablieferung
Die Ablieferung erfolgt mit befreiender Wirkung
an jede im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesende Person, es sei denn,
es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
14. Auskunfts- und Herausgabepflicht
des Spediteurs
14.1
Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft
zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung
der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des
Auftraggebers tätig wird.
14.2
Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung
des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.
15. Lagerung
15.1
Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Spediteurs in dessen eigenen oder
fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter
ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich bekannt zu geben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt
ist, auf diesem zu vermerken.
15.2
Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen
zu
lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes
oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen.
Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich
aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die
Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt
eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
15.3
Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Spediteurs
zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
15.4
Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme),
so kann der Spediteur verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit
des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt wird. Kommt der
Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Spediteurs
für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
ist nicht auf die Vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen.
15.5
Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten
oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren
des Lagergrundstückes dem Spediteur, anderen Einlagerern oder sonstigen
Dritten zufügen,es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten
oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
15.6
Bei Inventurdifferenzen kann der Spediteur bei gleichzeitigen Fehl-
und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung
des Lagerbestandes vornehmen.
15.7 Entstehen dem Spediteur begründete Zweifel, ob seine Ansprüche
durch den Wert des Gutes sichergestellt sind, so ist er berechtigt,
dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder
für Sicherstellung der Ansprüche des Spediteurs oder für anderweitige
Unterbringung des Gutes Sorge tragen kann. Kommt der Auftraggeber diesem
Verlangen nicht nach, so ist der Spediteur zur Kündigung ohne Kündigungsfrist
berechtigt.
16. Angebote und Vergütung
16.1
Angebote des Spediteurs und Vereinbarungen mit ihm über Preise und Leistungen
beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten eigenen Leistungen
oder Leistungen Dritter und nur auf Gut normalen Umfangs, normalen Gewichts
und normaler Beschaffenheit. Sie setzen normale unveränderte Beförderungsverhältnisse,
ungehinderte Verbindungswege, Möglichkeit unmittelbarer sofortiger Weiterversendung
sowie Weitergeltung der bisherigen Frachten, Valutaverhältnisse und
Tarife, welche der Vereinbarung zugrunde lagen, voraus. Es sei denn,
die Veränderungen sind unter Berücksichtigung der Umstände vorhersehbar
gewesen. Ein Vermerk, wie etwa "zuzüglich der üblichen Nebenspesen",
berechtigt den Spediteur, Sondergebühren und Sonderauslagen zusätzlich
zu berechnen.
16.2
Alle Angebote des Spediteurs gelten nur bei unverzüglicher Annahme zur
sofortigen Ausführung des betreffenden Auftrages, sofern sich nichts
Gegenteiliges aus dem Angebot ergibt, und nur, wenn bei Erteilung des
Auftrages auf das Angebot Bezug genommen wird.
16.3
Wird ein Auftrag gekündigt oder entzogen, so stehen dem Spediteur die
Ansprüche nach
§§ 415, 417 HGB zu.
16.4
Wird ein Nachnahme- oder sonstiger Einziehungsauftrag nachträglich zurückgezogen,
oder geht der Betrag nicht ein, kann der Spediteur dennoch Provision
erheben.
16.5
Lehnt der Empfänger die Annahme einer ihm zugerollten Sendung ab, oder
ist die Ablieferung aus Gründen, die der Spediteur nicht zu vertreten
hat, nicht möglich, so steht dem Spediteur für die Rückbeförderung Rollgeld
in gleicher Höhe wie für die Hinbeförderung zu.
17. Aufwendungen des Spediteurs,
Freistellungsanspruch
17.1
Der Spediteur hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er den Umständen
nach für erforderlich halten durfte.
17.2
Der Auftrag, ankommendes Gut in Empfang zu nehmen, ermächtigt den Spediteur,
verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten, Wertnachnahmen,
Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen.
17.3
Von Frachtforderungen, Havarieeinschüssen oder -beiträgen, Zöllen, Steuern
und sonstigen Abgaben, die an den Spediteur, insbesondere als Verfügungsberechtigten
oder als Besitzer fremden Gutes gestellt werden, hat der Auftraggeber
den Spediteur auf Aufforderung sofort zu befreien, wenn sie der Spediteur
nicht zu vertreten hat. Der Spediteur ist berechtigt, nach pflichtgemäßem
Ermessen die zu seiner Sicherung oder Befreiung geeigneten Maßnahmen
zu ergreifen. Sofern nicht die Notwendigkeit sofortigen Handelns geboten
ist, hat der Spediteur Weisung einzuholen.
17.4
Der Auftraggeber hat den Spediteur in geschäftsüblicher Weise rechtzeitig
auf alle öffentlich-rechtlichen, z.B. zollrechtlichen oder Dritten gegenüber
bestehenden, z.B. markenrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam zu machen,
die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind, soweit nicht aufgrund des
Angebots des Spediteurs davon auszugehen ist, daß diese Verpflichtungen
ihm bekannt sind.
18. Rechnungen, fremde Währungen
18.1
Rechnungen des Spediteurs sind sofort zu begleichen.
18.2
Der Spediteur ist berechtigt, von ausländischen Auftraggebern oder Empfängern
nach seiner Wahl Zahlung in ihrer Landeswährung oder in deutscher Währung
zu verlangen. 18.3 Schuldet der Spediteur fremde Währung oder legt er
fremde Währung aus, so ist er berechtigt, entweder Zahlung in der fremden
oder in deutscher Währung zu verlangen. Verlangt er deutsche Währung,
so erfolgt die Umrechnung zu dem am Tage der Zahlung amtlich festgesetzten
Kurs, es sei denn, dass nachweisbar ein anderer Kurs zu zahlen oder
gezahlt worden ist.
19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag
und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung
oder Zurückbehaltung
nur mit fälligen
Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegen- steht.
20. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
20.1
Der Spediteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen,
die ihm aus den in Ziffer 2.1 genannten Tätigkeiten an den Auftraggeber
zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner
Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand-
und Zurückbehaltungs-recht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und
Zurückbehaltungsrecht hinaus.
20.2
Der Spediteur darf ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen
aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verkehrsverträgen nur
ausüben, soweit sie unbestritten sind oder wenn die Vermögenslage des
Schuldners die Forderung des Spediteurs gefährdet.
20.3
An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt
in allen Fällen eine solche von zwei Wochen.
20.4
Ist der Auftraggeber im Verzug, so kann der Spediteur nach erfolgter
Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten
eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung
erforderlich ist, freihändig verkaufen. 20.5 Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf
kann der Spediteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös
in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.
21. Versicherung des Gutes
21.1
Der Spediteur besorgt die Versicherung des Gutes (z.B. Transport- oder
Lagerversicherung) bei einem Versicherer seiner Wahl, wenn der Auftraggeber
ihn vor Übergabe der Güter beauftragt. Kann der Spediteur wegen der
Art der zu versichernden Güter oder aus einem anderen Grund keinen Versicherungsschutz
eindecken, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
21.2
Der Spediteur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Versicherung
des Gutes zu besorgen, wenn dies im Interesse des Auftraggebers liegt.
Der Spediteur darf vermuten, dass die Eindeckung einer Versicherung
im Interesse des Auftraggebers liegt, insbesondere wenn:
- der Spediteur bei einem früheren Verkehrsvertrag eine Versicherung
besorgt hat,
- er Auftraggeber im Auftrag einen Warenwert (Ziffer 3.4)
angegeben hat. Die Vermutung des Interesses an der Eindeckung einer
Versicherung besteht insbesondere nicht, wenn:
- der Auftraggeber die Eindeckung schriftlich untersagt,
- der Auftraggeber ein Spediteur, Frachtführer oder Lagerhalter
ist.
21.3
Der Spediteur hat nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang der
Versicherung zu entscheiden und sie zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen,
es
sei denn, der Auftraggeber erteilt dem Spediteur unter Angabe der Versicherungsnummer
und der zu deckenden Gefahren schriftlich eine andere Weisung.
21.4
Ist der Spediteur Versicherungsnehmer und hat er für Rechnung des Auftraggebers
gehandelt, ist der Spediteur verpflichtet, auf Verlangen gemäß Ziffer
14.1 Rechnung zu legen. In diesem Fall hat der Spediteur die Prämie
für jeden einzelnen Verkehrsvertrag Auftrag bezogen zu erheben, zu dokumentieren
und in voller Höhe ausschließlich für diese Versicherungsdeckung an
den Versicherer abzuführen.
21.5
Für die Versicherungsbesorgung, Einziehung des Entschädigungsbetrages
und sonstige Tätigkeiten bei Abwicklung von Versicherungsfällen und
Havarien steht dem Spediteur eine besondere Vergütung neben dem Ersatz
seiner Auslagen zu.
22. Haftung des Spediteurs,
Abtretung von Ersatzansprüchen
22.1
Der Spediteur haftet bei all seinen Tätigkeiten (Ziffer 2.1) nach den
gesetzlichen Vorschriften. Es gelten jedoch die folgenden Regelungen,
soweit zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
22.2
Soweit der Spediteur nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen
Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige
Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
22.3
In allen Fällen, in denen der Spediteur für Verlust oder Beschädigung
des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend
§§ 429, 430 HGB zu leisten.
22.4 Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der
Spediteur nicht für Schäden, die entstanden sind aus
22.4.1 - ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch
den Auftraggeber
oder Dritte.
22.4.2 - vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im
Freien.
22.4.3 - schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB).
22.4.4 - höherer
Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder
Leitungen, Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere,natürlicher
Veränderung des Gutes nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung
des Schadens nachgewiesen wird.
Konnte ein Schaden aus
einem der vorstehend aufgeführten Umständen entstehen,
so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
22.5
Hat der Spediteur aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten,
für den er nicht haftet, oder hat der Spediteur gegen einen Dritten
seine eigene Haftung übersteigende Ersatzansprüche, so hat er diese
Ansprüche dem Auftraggeber auf dessen Verlangen abzutreten. Es sei denn,
dass der Spediteur aufgrund besonderer Abmachung die Verfolgung der
Ansprüche für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers übernimmt. Der
Auftraggeber kann auch verlangen, dass der Spediteur ihm die gesamten
Ansprüche gegen den Dritten erfüllungshalber abtritt. § 437 HGB bleibt
unberührt. Soweit die Ansprüche des Auftraggebers vom Spediteur oder
aus der Speditionsversicherung befriedigt worden sind, erstreckt sich
der Abtretungsanspruch nur auf den die Leistung des Spediteurs bzw.
der Versicherung übersteigenden Teil des Anspruchs gegen den Dritten.
23. Haftungsbegrenzungen
23.1
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
ist mit Ausnahme der verfügten Lagerung der Höhe nach begrenzt:
23.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung.
23.1.2 bei einem Schaden, der an dem Gut während des Transports mit
einem Beförderungsmittel eingetreten
ist, abweichend von Ziffer 23.1.1 auf den für diese Beförderung gesetzlich
festgelegten Haftungshöchstbetrag.
23.1.3 bei einem Verkehrsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln
unter Einschluss einer Seebeförderung, abweichend von Ziffer 23.1.1.
auf 2 SZR für jedes Kilogramm.
23.1.4 in jedem Schadenfall höchstens auf einen Betrag von € 1 Mio.
oder 2
SZR für jedes Kilogramm, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
23.2
Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt
worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht:
- der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet
ist,
- des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der
Sendung entwertet ist.
23.3
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach begrenzt
auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen
wäre, höchstens auf einen Betrag von 100.000 Euro je Schadenfall. Die
§§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
23.4
Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie
viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, begrenzt auf
€ 2 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR für jedes Kilogramm der verlorenen
und beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist: bei mehreren
Geschädigten haftet der Spediteur anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
23.5
Für die Berechnung des SZR gilt § 431 Abs. 4 HGB.
24. Haftungsbegrenzungen bei
verfügter Lagerung
24.1
Die Haftung des Spediteurs bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden)
ist
bei einer verfügten Lagerung begrenzt:
24.1.1 auf € 5 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung,
24.1.2
höchstens € 5.000 je Schadenfall; besteht der Schaden eines Auftraggebers
in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes
(Ziffer 15.6), so ist
die Haftungshöhe auf € 25.000 begrenzt, unabhängig von der Zahl der
für die Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle. In beiden Fällen
bleibt Ziffer 24.1.1 unberührt.
24.2
Ziffer 23.2 gilt entsprechend.
24.3
Die Haftung des Spediteurs für andere als Güterschäden mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten
Lagerung begrenzt auf € 5.000 je Schadenfall.
24.4
Die Haftung des Spediteurs ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie
viele Ansprüche aus einem Schadenereignis erhoben werden, auf € 2 Mio.
je Schadenereignis begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Spediteur
anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
25. Beweislast
25.1
Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, dass dem Spediteur
ein Gut bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare
Schäden (§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen,
dass er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.
25.2
Der Beweis dafür, dass ein Güterschaden während des Transports mit einem
Beförderungsmittel (Ziffer 23.1.2) eingetreten ist, obliegt demjenigen,
der dies behauptet. Bei unbekanntem Schadenort hat der Spediteur auf
Verlangen des Auftraggebers oder Empfängers den Ablauf der Beförderung
anhand einer Schnittstellendokumentation (Ziffer 7) darzulegen. Es wird
vermutet, dass der Schaden auf derjenigen Beförderungsstrecke eingetreten
ist, für die der Spediteur eine vorbehaltslose Quittung nicht vorlegt.
25.3
Der Spediteur ist verpflichtet, durch Einholung von Auskünften und Beweismitteln
für die Feststellung zu sorgen, wo der geltend gemachte Schaden eingetreten
ist.
26. Außervertragliche Ansprüche
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -beschränkungen
gelten entsprechend §§ 434, 436 HGB auch für außervertragliche Ansprüche.
27. Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
gelten nicht, wenn der Schaden verursacht worden ist. 27.1 durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs
oder seiner leitenden Angestellten oder durch Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, wobei Er -satzansprüche in letzterem Fall begrenzt sind
auf den vorhersehbaren, typischen Schaden 27.2 in den Fällen der §§ 425 ff, 461 Abs. 1 HGB durch
den Spediteur oder die in §§ 428, 462 HGB genannten Personen vorsätzlich
oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.
28. Schadenanzeige
Für die Anzeige eines Schadens findet § 438 HGB
Anwendung.
29. Haftungsversicherung des
Spediteurs
29.1
Der Spediteur ist verpflichtet, bei einem Versicherer seiner Wahl eine
Haftungsversicherung zu marktüblichen Bedingungen abzuschließen und
aufrecht zu erhalten, die seine verkehrsvertragliche Haftung nach den
ADSp und nach dem Gesetz im Umfang der Regelhaftungssummen abdeckt.
29.2 Die Vereinbarung einer Höchstersatzleistung je Schadenfall, Schadenereignis
und Jahr ist zulässig; ebenso die Vereinbarung einer Schadenbeteiligung
des Spediteurs.
29.3
Der Spediteur darf sich gegenüber dem Auftraggeber auf die ADSp nur
berufen, wenn er bei Auftragserteilung einen ausreichenden Haftungsversicherungsschutz
vorhält. 29.4 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Spediteur diesen
Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers
nachzuweisen.
30. Erfüllungsort, Gerichtsstand,
anzuwendendes Recht
30.1
Der Erfüllungsort ist für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung
des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist.
30.2
Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis
oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit
sie Kaufleute sind, der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs,
an die der Auftrag gerichtet ist; für Ansprüche gegen den Spediteur
ist dieser Gerichtsstand ausschließlich.
30.3
Für die Rechtsbeziehungen
des Spediteurs zum Auftraggeber oder zu seinen Rechtsnachfolgern
gilt deutsches Recht.
Stand 01.01.2003
ABC – Logistik GmbH hat die Punkte nach bestem Wissen zusammengestellt,
übernimmt aber keine Haftung für Vollständigkeit oder sachliche Fehler
der vorgenannten Ausführungen.